Gesetze / Mikrozensusgesetz 2005
MZG 2005§ 3 Periodizität
Stand: 10.06.2019
Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.
Änderungsverlauf
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08.07.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (BGBl. I 1781)
BGBl. 2009 I S. 1781
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.